Die neue Musikschulsatzung und Schulordnung der Stadt Günzburg ist am 27.07.2026 endgültig beschlossen und am 11.08.2026 ausgefertigt worden. Sie wird ab sofort im Rechtsamt der Stadt Günzburg (Schloßplatz 1, 89312 Günzburg, Zimmer 402) niedergelegt und hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Die Musikschulsatzung ist ebenfalls auf der städtischen Internetseite unter https://www.guenzburg.de/rathaus-buergerservice/stadtrecht/ zu finden.
Die niedergelegte Amtliche Bekanntmachung zur Musikschulsatzung hat folgenden Inhalt:
Die Stadt Günzburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1, Ziff. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung:
Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt-Gutachtens Musikschule.
§ 1 Name, Sitz, Schulträger
Die Musikschule führt den Namen „Städtische Musikschule Günzburg” und hat ihren Sitz in Günzburg. Die Musikschule ist eine von der Stadt Günzburg getragene öffentliche Einrichtung. In der Musikschule können auch Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bereiches des Trägers haben.
§ 2 Auftrag
Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der kommunalen Bildungslandschaft und nimmt in diesem Rahmen die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet somit einen Beitrag zur sozialen Erziehung.
§ 3 Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen
Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen entsprechen der Sing- und Musikschulverordnung sowie dem Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen und werden in einer Schulordnung, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, niedergelegt.
§ 4 Gebühren/Entgelte
Die Nutzer des Musikschulangebots leisten einen finanziellen Eigenbeitrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren/Entgelten. Diese werden in einer Gebührensatzung/Entgeltordnung festgelegt und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
§ 5 Räumlichkeiten und Ausstattung
Der Schulträger sorgt für geeignete Unterrichts-und Verwaltungsräume in bedarfsgerechtem Umfang und für die fachgerechte Austattung.
§ 6 Miet- und Leihinstrumente
Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührensatzung/Entgeltordnung sowie der Schulordnung festgelegt.
§ 7 Schulleitung
Der Leiter und der stellvertretende Leiter/Leitungsteam werden vom Träger der Musikschule bestellt, letztererer auf Vorschlag des Leiters.
Der Leitung obliegen
1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen sowie die kontinuierliche Kontaktpflege zu den Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft
2. die musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere
a) Verantwortung der Lehrstoffe, -inhalte und -methoden
b) Führung des Kollegiums
c) Beratung von Schüler und Schülerinnen und Eltern
d) Entwicklung von Angebotsformen
e) fachliche Information und Weiterbildung
f) künstlerische Aktivitäten
3. die organisatorische Leitung, insbesondere
a) Einteilung der Lehrkräfte und Genehmigung des Stundenplanes
b) Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals
c) Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans
d) Planung und Ausgestaltung von Kooperationen
e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen
f) Öffentlichkeitsarbeit
g) Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung
4. die Verantwortung für das Qualitätsmanagement.
§ 8 Lehrkräfte
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden vom Träger der Musikschule verpflichtet. Für die Verpflichtung von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden in einer Dienstanweisung näher geregelt bzw. einzelvertraglich vereinbart.
§ 9 Vergütung
Die Vergütungen richten sich nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen für kommunale Musikschulen und den ergänzenden Regelungen des Trägers sowie den vertraglichen Vereinbarungen.
§ 10 Fort- und Weiterbildung
Die Lehrkräfte der Musikschule sollen sich laufend über neue Entwicklungen im Bereich der Musikerziehung informieren. Zur Sicherung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann der Träger Leitung und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung nach Genehmigung freistellen und/oder dafür Zuschüsse gewähren.
§ 11 Verwaltung
Für die Verwaltung der Musikschule wird geeignetes Personal bestellt. Regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Erhebung der Gebühren/Entgelte und die Personalverwaltung, werden vom Träger der Musikschule übernommen.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft und ersetzt die Musikschulsatzung vom 16.12.1981.
Anlage 1: Schulordnung
Die Schulordnung/Benutzungsordnung regelt ergänzend zur Musikschulsatzung das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.
§ 1 Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander. Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung. Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler und Schülerinnen Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler und Schülerinnen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders begabte Musizierende erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in
1. Elementarstufe/Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen.
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3 Elementarstufe/Grundstufe
1. Eltern-Kind-Gruppen
Alter bis 3 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppe 8-12 Kinder
2. Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten
Alter bis 6 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8-12 Kinder
3. Musikalische Früherziehung/EMP in der Musikschule
Alter zwischen 3 bzw. 4 und 6 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8-12 Kinder
4. Musikalische Grundausbildung/EMP
Alter zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 6-10 Kinder
5. Musikalische Kooperationsprogramme/Ganztag (Grundschulalter)
Alter 6-9 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Klassen/Gruppen/Großgruppen
6. Musik für Senioren
Alter ab 60 Jahre
Voraussetzung Keine
Unterrichtsform Gruppen 6-10 Teilnehmer
§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht
1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
a) Kinder: der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für (den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
b) Jugendliche und Erwachsene.
2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus
den Fachbereichen
a) Streichinstrumente
b) Zupfinstrumente
c) Holzblasinstrumente
d) Blechblasinstrumente
e) Tasteninstrumente
f) Schlaginstrumente
g) Gesang
3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 3 Schüler und Schülerinnen (30/45 Minuten pro Woche) oder als Einzelunterricht (30 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
§ 5 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Die Teilnahme in einem Ensemble steht auch solchen Interessierten offen, die keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule haben.
§ 6 Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7 Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung
Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schüler und Schülerinnen eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor. Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
a) Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
b) Ensemblefach
c) Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie
3. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung (FLP-Leistungsprüfung) in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
4. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung/studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
§ 8 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartner.
§ 9 Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für die Schülerschaft eine wesentliche Lernerfahrung.
§ 10 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 11 Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler und Schülerinnen bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
§ 12 Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen sind schriftlich bzw. auf digitalem Weg über die Onlineanmeldung an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur zum Halbjahr des Schuljahres möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 13 Daten/Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.
§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens um 30.06. schriftlich oder auf digitalem Weg (per E-Mail) zugehen.
2. Während des Schuljahres können Schüler und Schülerinnen nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag vorzeitig kündigen.
3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder nach Rücksprache mit den Schülern und Schülerinnen bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.
§ 15 Verhinderung
Können Schüler oder Schülerinnen den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
§ 16 Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung (z. B. Konzerttätigkeit, Fortbildungen) der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht nachgeholt oder vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.
§ 17 Unterrichtsstätten
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten/Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
§ 18 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 19 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).
§ 20 Öffentliches Auftreten
Die Schüler und Schülerinnen verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
§ 21 Gesundheitsbestimmungen
Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 22 Instrumente
Grundsätzlich sollten Schüler und Schülerinnen bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden. Die Mietzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden. Die Entscheidung obliegt der Schulleitung der Musikschule. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Mieters bzw. deren gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schüler und Schülerinnen bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang.
§ 23 Bescheinigung
Dem Lernenden wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 24 Unfallversicherung
Die Schüler und Schülerinnen der Musikschule sind gegen Unfall versichert.
Günzburg, den 11.08.2026
Stadt Günzburg:
Michael Jahn
Oberbürgermeister