Die Spielplatzsatzung der Stadt Günzburg ist am 28.07.2025 endgültig beschlossen und am 21.08.2025 ausgefertigt worden. Sie wird ab sofort im Rechtsamt der Stadt Günzburg (Schloßplatz 1, 89312 Günzburg, Zimmer 402) niedergelegt. Außerdem hängt die Amtliche Bekanntmachung zur Spielplatzsatzung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus aus. Die Tafel befindet sich in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zu „Am Durchlaß“).
Die neue Spielplatzsatzung ist ebenfalls auf der städtischen Internetseite unter https://www.guenzburg.de/rathaus-buergerservice/stadtrecht/ zu finden.
Günzburg, den 21.08.2025
STADT GÜNZBURG
Dr. Ruth Niemetz
Zweite Bürgermeisterin
Anhang zur amtlichen Mitteilung der Stadt Günzburg vom 21.08.2025
Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Günzburg erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen im Stadtgebiet von Günzburg.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung
Bei der Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten.
§ 3 Größe, Lage und Ausstattung
(1) Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 50 m². Die Fläche muss für das Spielen von Kindern geeignet und ausgestattet sein.
(2) Der Spielplatz soll möglichst verkehrsabgewandt in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Er muss gegen Anlagen, von denen Gefahren oder Störungen ausgehen so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet spielen können.
(3) Für je 50 m² Fläche ist er mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät, einer ortsfesten Sitzgelegenheit sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen auszustatten. Besonders geeignet sind Bäume, begrünte Pergolen und Sträucher.
§ 4 Herstellung und Ablöse des Spielplatzes
(1) Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück zu errichten. Ausnahmsweise darf der Spielplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks angelegt werden. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos für die Kinder zu erreichen sein. Die Benutzung des Grundstücks ist gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Öffentliche Spielplätze können auf die Spielplatzpflicht nicht angerechnet werden.
(3) Die Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes kann auch durch Übernahme der Kosten gegenüber der Stadt Günzburg übernommen werden (Ablösevertrag). Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden kann.
Der Ablösungsbetrag beträgt 15.000 Euro bei 50 m², je zusätzlichem m² 250 Euro.
§ 5 Unterhaltung
Der Spielplatz ist in benutzbarem Zustand zu erhalten. Auf die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten wird hingewiesen.
§ 6 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.