Die neue Stellplatzsatzung ist ebenfalls auf der städtischen Internetseite unter https://www.guenzburg.de/rathaus-buergerservice/stadtrecht/ zu finden.
Günzburg, den 21.08.2025
STADT GÜNZBURG
Dr. Ruth Niemetz
Zweite Bürgermeisterin
Anhang zur amtlichen Mitteilung der Stadt Günzburg vom 21.08.2025
Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Günzburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatzsatzung):
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Stadtgebiet von Günzburg. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatzzahlen) zur Satzung. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unter- schiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
§ 3 Herstellung und Ablöse der Kfz- Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
§ 4 Anforderungen an die Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.11.1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Jeder Kfz-Stellplatz muss folgende Mindestmaße aufweisen:
Länge: fünf Meter
Breite: bei Behinderten-Stellplätzen dreieinhalb Meter, ansonsten zweieinhalb Meter.
Stellplätze für mehr als drei Fahrzeuge auf demselben Baugrundstück sind über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt an die öffentliche Straße anzuschließen.
(3) Werden mehr als drei oberirdische nicht überdachte Stellplätze auf einer zusammenhängenden Fläche angelegt, ist diese mit Bäumen oder hochwachsenden Sträuchern dicht einzugrünen; umfasst die zusammenhängende Fläche mehr als sieben Stellplätze, ist sie außerdem durch Zwischenpflanzung aufzulockern, die aus mindestens einem Baum für je acht Stellplätze bestehen muss. Eingrünung und Zwischenpflanzung sind auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind durch Ersatzpflanzungen auszugleichen.
(4) Offene oder nur mit einer Überdachung versehene Stellplätze dürfen nicht mit einem wasserundurchlässigen Belag befestigt werden.
(5) Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports mit einer Dachfläche über 20 qm und Tiefgarageneinfahrten sind ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom und Solarthermie aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, ist die Dachbegrünung durchlaufend unter der jeweiligen Anlage anzuordnen.
§ 5 Ermäßigung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze für Wohnungsbau durch ein Mobilitätskonzept
(1) Eine Ermäßigung der notwendigen Stellplätze kann auch durch ein qualifiziertes Mobilitätskonzept erfolgen, welches geeignet ist, den Bedarf der Nutzer der baulichen Anlage nach Stellplätzen zu reduzieren. Das Mobilitätskonzept ist gegenüber der Stadt durch eine Verpflichtungserklärung abzusichern. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf die Zulassung eines Mobilitätskonzepts.
(2) § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 6 Pflicht zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen. Die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatzzahlen). Dezimalen sind kaufmännisch auf volle Stellplätze zu runden.
(2) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes beträgt mindestens 1,5 m² pro Fahrrad. Diese Fläche kann bei der Aufstellung von Fahrradparksystemen unterschritten werden, wenn eine benutzerfreundliche Handhabung der Fahrräder gewährleistet ist.
(3) Mindestens jeder zehnte notwendige Fahrradabstellplatz muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,3 m x 2,5 m zum Abstellen von Sonderformen von Fahrrädern wie Lastenfahrräder, Fahrradanhänger oder Dreiräder geeignet sein.
(4) Bei der Errichtung von Fahrradabstellplätzen ist Folgendes zu beachten:
- Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze soll von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.
- Fahrradabstellplätze, die frei zugänglich sind, sollen mit einem technischen Ordnungssystem ausgestattet werden, das eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen bietet.
- Fahrradabstellplätze für Wohnnutzungen sollen ab dem zehnten erforderlichen Fahrradabstellplatz, soweit diese zusammenhängend hergestellt werden, mit einem Wetterschutz versehen werden.
(5) § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 7 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 21.05.1996 außer Kraft.
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