Die Stadt Günzburg hat eine Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss des (Teil-) Bebau-ungsplans Nr. 6 „Südwestlich der Rollbahn“, Abschnitt I, 1. Änderung erlassen. Diese Bekanntmachung wird ab sofort an der Bekanntmachungstafel im Rathaus (Schloßplatz 1, 89312 Günzburg) niedergelegt. Die genannte Tafel befindet sich in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zum „Am Durchlaß“). Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung der Bekanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Auf Veranlassung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg“ wird Folgendes bekanntgegeben:
„Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss eines Bebauungsplans
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes “Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg“ hat am 30.04.2025 folgenden Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen:
(Teil-) Bebauungsplan Nr. 6 "Südwestlich der Rollbahn", Abschnitt I, 1. Änderung
Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung vom 10.04.2025.
Auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sind nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder elektronisch beim Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg im Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg, während der Öffnungszeiten geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Teil-Bebauungsplan einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung kann beim Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg im Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg, während der Öffnungszei-ten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Teil-Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Teil-Bebauungsplan Nr. 6 „Südwestlich der Lande-bahn“, Abschnitt I, 1. Änderung rechtskräftig.
Günzburg, den 24.06.2025
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet
Landkreis Günzburg
Landrat Dr. Hans Reichhart
Zweckverbandsvorsitzender“
Günzburg, den 15.10.2025
STADT GÜNZBURG
Dr. Ruth Niemetz
Zweite Bürgermeisterin