Die Stadt Günzburg hat hierzu eine Bekanntmachung erlassen. Diese Bekanntmachung wird ab sofort an der Bekanntmachungstafel in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zur Straße „Am Durchlaß“) niedergelegt. Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung der Bekanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Günzburg, als örtlich zuständige Straßenbaubehörde widmet auf Grundlage des durch den Bau- und Umweltausschuss der Stadt Günzburg in seiner öffentlichen Sitzung am 20.04.2023 gefassten Beschlusses folgende öffentlichen Straßen und Wege der Gemarkung Riedhausen (siehe Tabellen in nachfolgendem PDF-Dokument):
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Straßenbaulastträgerin für die vorstehend aufgeführten Ortsstraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt öffentlichen Wege ist die Stadt Günzburg.
Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Die Unterlagen zur Widmung können im Zimmer 511 des Rathauses, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen¹ Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beige-fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- 1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Günzburg, den 09.05.2023
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister