gemäß dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Gemarkung Wasserburg
Die Stadt Günzburg hat hierzu eine Bekanntmachung erlassen. Diese Bekanntmachung wird ab sofort an der Bekanntmachungstafel in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zur Straße „Am Durchlaß“) niedergelegt. Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung der Be-kanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Auf Grundlage des durch den Bau- und Umweltausschuss der Stadt Günzburg in seiner öffent-lichen Sitzung am 18.07.2023 gefassten Beschlusses werden die nachfolgend aufgeführten Feld- und Waldwege umgestuft in Ortsstraßen bzw. eingezogen:
Umstufung Ortsstraße im Sinn von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG:
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Einziehung:
a) Der Feldweg „Nördlicher Weg in den Schwarzäckern“, Fl.Nr. 127, im Gesamten mit einer Länge von 286 m
b) Der Feldweg „Südlicher Seitenweg des Kreuzweges“, Fl.Nr. 122, im Gesamten mit einer Länge von 54 m
c) Der Feldweg „Seitenweg des nördlichen Weges in den Schwarzäckern“, Fl.Nr. 132, im Gesam-ten mit einer Länge von 32 m
d) Der Feldweg „Mittlerer Weg in den Schwarzäckern“, Fl.Nr. 143, im Gesamten mit einer Länge von 146 m
e) Der Feldweg „Nördlicher Verbindungsweg in der Gewanne „Am Rain“, Fl.Nr. 110/2, Teilstrecke von 86 m beginnend bei der Westgrenze von Grundstück Fl.Nr. 109/12 bis zur Einmündung in die Straße „Am Rain“
Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der Günzburger Zeitung als bekannt gegeben.
Die Unterlagen zu den Umstufungen und Einziehungen können im Zimmer 513 des Rathauses, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen¹ Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- 1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Günzburg, den 13.12.2023
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister